Freitag, 29. März 2024

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Auf einem Fimenparkplatz gelten zum Teil besondere Bestimmungen.
Auf einem Fimenparkplatz gelten zum Teil besondere Bestimmungen.

Für viele Arbeitnehmer beginnt der Tag mit Stau. Volle Autobahnen sorgen jeden Morgen dafür, dass Millionen Menschen schon völlig genervt auf der Arbeitsstelle ankommen. Wenn dann auch noch die Suche nach einem Parkplatz ansteht, sind zusätzliche Verspätungen vorprogrammiert. Welche Regeln beim Parken vor dem Büro gelten – damit beschäftigte sich kürzlich WDR 2 in der Radiosendung Quintessenz.

Grundsätzlich sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet seinen Mitarbeitern einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Die Ausnahme hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1960 festgelegt: Wenn die Arbeitsstelle lediglich mit dem Auto oder dem Motorroller zu erreichen ist und sich in unmittelbarer Nähe kein Parkplatz befindet und auch das Parken am Straßenrand nicht möglich ist, dann muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Stellplatz zur Verfügung stellen. Das Urteil sagt auch: Gehbehinderte Mitarbeiter haben generell einen Anspruch auf einen Stellplatz. Wie dieser im einzelnen auszusehen hat, ist jedoch nicht festgelegt.

In dem WDR-Radiobeitrag heißt es weiter, dass der Chef bestimmen darf, wer welchen Parkplatz bekommt. Er dürfe dabei jedoch nicht willkürlich handeln und Mitarbeiter benachteiligen. Parkplätze nach Firmenhierarchie zu vergeben, sei indes erlaubt. Auch können weibliche Mitarbeiter aus Sicherheitsgründen einen Parkplatz näher am Gebäude zugewiesen bekommen.

Der Weg vom Parkplatz zum Bürogebäude sei durch die Berufsgenossenschaft versichert, so der zitierte WDR-Experte. Der Chef habe jedoch für die Sicherheit zu sorgen und könne auf Schmerzensgeld verklagt werden, wenn er beispielsweise bei Glatteis nicht streut und ein Mitarbeiter deswegen ausrutscht und sich verletzt.

„Hier gilt die StVO“
Eigentlich gilt die Straßenverkehrsordnung nur auf öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen und nicht auf privaten Parkplätzen. Der Eigentümer der Stellfläche könne jedoch eigene Regeln aufstellen und auf die Straßenverkehrsordnung verweisen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Fahrzeuge seiner Mitarbeiter auf dem firmeneigenen Parkplatz vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Dazu gehöre, den Parkplatz stets in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten, unter anderem durch die Markierung der Stellflächen. Ein Schild mit der Aufschrift „Für den Parkplatz keine Haftung“ sei unwirksam. Für Unfallschäden auf dem Firmenparkplatz hafte der Arbeitgeber nicht.

Der Parkplatz als Profitcenter
Laut WDR-Beitrag ist es dem Arbeitgeber generell gestattet, für einen Stellplatz Gebühren zu erheben, allerdings nur dann, wenn der Parkplatz immer schon gebührenpflichtig war. Es sei nicht rechtens, plötzlich Geld zu verlangen, wenn das Parken bisher immer kostenlos war. Das kann der Arbeitgeber dann nur durch einen Abriss des Parkplatzes und einen aufwändigen Neubau rechtfertigen. Wer Gebühren zahlen muss, könne diese nicht gesondert von der Steuer absetzen, denn mit der Entfernungspauschale seien diese bereits abgegolten.

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