Dienstag, 23. April 2024

Große Autos, große Parkplätze

In Neubauten muss die Stellplatzbreite nun mindestens 2,45 m betragen. Foto: Shutterstock

Limousinen, Kombis oder SUVs – die Autos werden immer größer. Schon lange setzt sich der Bundesverband Parken in diesem Zusammenhang für breitere Stellplätze in Parkhäusern ein. Bishergalt die Mindestbreite von 2,30 m. Je nach Fahrzeuggröße und Einparkkünsten des Nebenmannes, kann das Aussteigen da zu einer Tortour werden. Jetzt hat sich auch das Bauministerium in NRW für mehr Platz zum Einparken und Aussteigen eingesetzt und eine neue Stellplatzbreite in der neuen Sonderbauverordnung festgelegt.

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO)
Vom 2. Dezember 2016 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2))

Teil 5 – Garagen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Garagen

§ 121 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 5 gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 -der Landesbauordnung.

§ 125 Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muss mindestens betragen:

2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist,

2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist,

2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweisen und

3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.

Die neue Verordnung muss dann berücksichtigt werden, wenn ein neues Parkhaus gebaut wird oder im Falle einer umfangreichen Sanierung. In Bestandsgebäuden muss keine Anpassung der aktuellen Stellplätze erfolgen.

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